Praxis Physikalische Therapie Hoffmann-Strumm
Heilpraktikerin (Physiotherapie)

Ärztliche Verordnungen

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die /der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist.

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie unsere Leistungen im Rahmen des Heilpraktikers (Physiotherapie) in Anspruch nehmen möchten. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen anders behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie uns dies sofort mit. Weiter können sie auch alternative und präventive Therapieleistungen in Anspruch nehmen. Einige Versicherungen und gesetzliche Krankenkassen erstatten auch Aufwendungen zu Heilpraktiker-Rechnungen. Hierzu befragen sie bitte ihre Versicherung oder Krankenkasse.

 
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Gesetzlich Versicherte

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht ein besonderes Vertragsverhältnis dadurch, dass wir den Patienten im Auftrage und auf Kosten der Krankenkasse behandeln.

Damit haben die Krankenkassen die Möglichkeit, Rahmenbedingungen für diesen Behandlungsauftrag auch unter finanziellen Gesichtspunkten vorzugeben.

Für die Versorgung mit Heilmitteln, zu denen u.a. physiotherapeutische Leistungen gehören, sind so besondere Regelungen erlassen worden, die per Gesetz im Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V), in Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Leistungserbringer und in der Heilmittelrichtlinie (HMR) festgelegt sind.

Diese reglementieren das gesamte Verfahren der Verordnung, Erbringung und Abrechnung von Heilmitteln und sind sowohl für die verordnenden Ärzte als auch für uns verbindlich.

Insbesondere wurde ein Heilmittelkatalog (HMK) festgelegt, in dem Erkrankungen und Verletzungen bestimmte Indikationsgruppen („Schlüsseln“) zugeordnet werden.

Für diese Indikationsschlüssel sind jeweils einzelne oder mögliche Kombinationen von zugelassenen therapeutischen Maßnahmen aufgeführt sowie Vorgaben zu

  • maximale Zahl der Behandlungen für das einzelne Rezept und für den gesamten Behandlungs“fall“
  • maximale Zahl der (Folge-)Verordnungen
  • Fristen bis zum Behandlungsbegin: maximal 10 Tage
  • Behandlungsunterbrechungen: bspw. 7 Tage
  • Behandlungsfrequenz: 1-2 pro Woche

enthalten.

Außerdem ist genau festgelegt, welche Angaben ein Rezept enthalten muss, damit es von der Krankenkasse zur Abrechnung akzeptiert wird.

Der Arzt ist in jedem Fall an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden und wir zu dessen Kontrolle verpflichtet. Darum haben Sie bitte Verständnis, wenn wir gelegentlich ein vorgelegtes Rezept nicht ohne weiteres akzeptieren können und dies nochmals Ihrem Arzt vorgelegt werden muss, um die den HMR entsprechenden Eintragungen vornehmen oder ändern zu lassen, die auch immer mit Unterschrift und Stempel des Arztes versehen werden müssen, damit die GKV das Rezept zur Abrechnung akzeptieren.